Belegpflicht

Belegausgabepflicht: Papierbon, E-Bon und was auf den Beleg muss

Seit 2020 musst du zu jedem Verkauf einen Beleg anbieten. Hier steht, was auf den Bon gehört, wann ein elektronischer Beleg reicht, was für Bewirtungsbelege in der Gastronomie gilt und warum eine Befreiung selten klappt.

Von Tom Hammer · aktualisiert am 04.10.2026 · 1 Min. Lesezeit

Was gilt?

Wer eine elektronische Kasse nutzt, muss zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben (§ 146a Abs. 2 AO). Das gilt seit dem 1. Januar 2020. Der Beleg muss angeboten werden – mitnehmen muss ihn der Kunde nicht.

Was muss auf den Beleg?

  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Datum, Beginn und Ende des Vorgangs
  • Menge und Art der Waren bzw. Art und Umfang der Leistung
  • Transaktionsnummer
  • Entgelt und Steuerbetrag, Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Seriennummer der Kasse oder der TSE
  • Signaturzähler und Prüfwert aus der TSE

Moderne Kassen drucken diese Angaben automatisch – du musst nur Firmendaten und Steuersätze einmal richtig einrichten. Bei Registrierkassen übernehmen wir das auf Wunsch mit der Grundprogrammierung.

Papier oder elektronisch?

Der Beleg darf auch elektronisch ausgegeben werden, etwa als QR-Code zum Abfotografieren, per E-Mail oder in einer App – vorausgesetzt, der Kunde kann und will ihn so entgegennehmen. Ein Bildschirm, auf dem der Bon nur kurz angezeigt wird, reicht nicht. Viele Betriebe bieten deshalb beides an: E-Bon als Standard, Papier auf Wunsch.

Bewirtungsbelege in der Gastronomie

Damit deine Gäste Bewirtungskosten steuerlich absetzen können, muss die Rechnung seit 2023 maschinell erstellt und mit den TSE-Daten versehen sein. Handschriftliche Bewirtungsbelege genügen dafür in der Regel nicht mehr. Achte deshalb beim Kauf darauf, dass deine Kasse Bewirtungsbelege ausgeben kann – wir sagen dir bei der Beratung, welche unserer Gastro-Kassen das wie lösen.

Kann ich mich befreien lassen?

Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann das Finanzamt auf Antrag von der Belegausgabepflicht befreien. In der Praxis wird das selten gewährt – und die TSE-Pflicht bleibt trotzdem bestehen. Für die meisten Betriebe ist ein Bondrucker oder E-Bon die einfachere Lösung.

Zusammengefasst

  • Zu jedem Verkauf einen Beleg anbieten – Mitnahme ist freiwillig.
  • Pflichtangaben inklusive TSE-Daten druckt die Kasse automatisch.
  • E-Bon ist erlaubt, wenn der Kunde ihn entgegennehmen kann.
  • Bewirtungsbelege müssen maschinell mit TSE-Daten erstellt sein.